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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

LebenRatgeberProzesskosten als außergewöhnliche Belastung

Nur wenn einem Steuerpflichtigen ohne Führung eines Prozesses droht, seine Existenzgrundlage zu verlieren, sind entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, berichtet, kann das der Fall sein, wenn ein Gebäude wegen eines eingetretenen Wasserschadens nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann.

Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen – Az. 2 K 44/16. Der Nachbar des Klägers hatte einen in der Nähe liegenden Fluss regelmäßig aufgestaut, um eine Turbine zur Gewinnung elektrischer Energie zu betreiben. Hierdurch trat Wasser in die Kelleranlagen auf dem Grundstück des Klägers ein. Der hiergegen geführte Prozess war erfolglos. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, die entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass trotz der Gegebenheiten die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken nie ernsthaft in Frage gestellt gewesen sei. Die Zivilprozesskosten seien somit nicht zwangsläufig gewesen, wie es die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verlangten.

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